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Die Beneš-Dekrete und die EU-Osterweiterung
Geschichtspolitische Kontroversen zwischen
Aufarbeitung und Verdrängung der Vergangenheit
Samuel Salzborn
Mitte Juni 2003 haben die Bürger/innen der
Tschechischen Republik in einem Referendum über den Beitritt ihres Landes
zur Europäischen Union (EU) entschieden. Die von Seiten der EU für diesen
Beitritt aufgestellten Bedingungen waren im Vorfeld klar formuliert: die
Verzögerungen bei der Anpassung der Wirtschaft an den EU-Binnenmarkt müssen
ausgeglichen, Korruption und Wirtschaftskriminalität verstärkt bekämpft und
die Integration und Gleichstellung von Minderheiten weiter forciert werden.
Eine in den vergangenen Monaten immer wieder öffentlich
artikulierte Forderung fehlte hingegen im Katalog der EU: die nach Aufhebung
der so genannten Beneš-Dekrete. Lediglich eine politische Geste zum Komplex
von Flucht und Vertreibung der Deutschen infolge des Nationalsozialismus und
des Zweiten Weltkriegs wurde von der Tschechischen Republik erwartet, jedoch
auch nicht zur essentiellen Bedingung gemacht. Damit folgte die EU nicht der
in Deutschland und Österreich über Monate hinweg vor allem von konservativer
und rechtsextremer Seite erhobenen Forderung, die Dekrete müssten aufgrund
ihres angeblich noch in der Gegenwart wirksam werdenden diskriminierenden
Charakters aufgehoben werden, da sie gegen den europäischen Wert- und
Normkonsens verstoßen würden.
Die juristisch und politisch verbindliche Entscheidung, dass
die Dekrete kein Beitrittshindernis für die Tschechische Republik
darstellen, beinhaltete keine Stellungnahme zu historischen Fragen im
engeren Sinne. Jedoch zeigt ein Blick auf die zeitgeschichtliche Kontroverse
um die Beneš-Dekrete, dass hier zumindest implizit auch um die Frage des
Umgangs mit der nationalsozialistischen Vergangenheit im künftig erweiterten
Europa gestritten wurde. Das Ergebnis dieser Kontroverse kann, so viel sei
an dieser Stelle bereits vorweg genommen, als eine Absage an
geschichtsrevisionistische Tendenzen gewertet werden. Von ihm könnten
positive Impulse für eine gemeinsame europäische Zukunft ausgehen, da die
Vergangenheit nicht auf dem Altar der tagespolitischen Kontroversen geopfert
wurde.
Die Debatte und ihre Hintergründe
Seinen Ausgangspunkt hatte der Streit um die
tschechoslowakische Dekretalgesetzgebung der Kriegs- und Nachkriegszeit in
einem Interview, das der damalige tschechische Ministerpräsident Miloš Zeman
Anfang 2002 dem österreichischen Nachrichtenmagazin profil gegeben
hatte. In diesem Interview hatte Zeman die Sudetendeutschen als “fünfte
Kolonne Hitlers” bezeichnet, deren Funktion in der Zerstörung der
Tschechoslowakei als “einzige Insel der Demokratie in Mitteleuropa”
bestanden habe. Überdies erklärte der tschechische Premier, dass die
Ausweisung der Sudetendeutschen aus der Tschechoslowakei legitim gewesen
sei, weil ein Großteil dieser vor dem Überfall der Nazis die
tschechoslowakische Staatsbürgerschaft inne gehabt und sich somit des
Landesverrats schuldig gemacht habe – “ein Verbrechen, das nach dem
damaligen Recht durch die Todesstrafe geahndet wurde. Auch in
Friedenszeiten.” Wenn die Sudeten also “vertrieben oder transferiert worden
sind”, so Zeman, “war das milder als die Todesstrafe.” (Zeman 2002: 25)
Auch in der Tschechischen Republik wurde daraufhin
debattiert, ob die verbale Deutlichkeit dieser Aussage angemessen war.
Unabhängig davon lässt sich konstatieren, dass Zeman mit seinem Hinweis auf
die aktive Stützung des NS-Regimes durch die große Mehrheit der
Sudetendeutschen lediglich eine knappe Zusammenfassung des common sense
der historischen Forschung zu dieser Frage bot – und zwar gleichermaßen der
Erkenntnisse auf deutscher wie auf tschechischer Seite: Bereits lange vor
dem Einmarsch der deutschen Truppen infolge des Münchener Abkommens von 1938
betrieben viele Sudetendeutsche eine massive völkische Destabilisierungs-
und Unterminierungspolitik der tschechoslowakischen Souveränität (vgl.
Gemeinsame deutsch-tschechische Historikerkommission 1996: 37ff.). Und auch
wenn Zemans Formulierungen für die Betroffenen hart, schmerzlich und
zweifellos auch missverständlich gewesen sein mögen, so handelte es sich bei
ihnen zunächst auch um einen zutreffenden Hinweis auf die seinerzeitige
tschechoslowakische Rechtslage.
Dass das Zeman-Interview den Anlass für eine öffentliche
Debatte über Flucht und Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei
darstellte, dürfte seine Ursache jedoch weniger im Inhalt, denn im
zeitlichen Kontext des Interviews im Vorfeld der
EU-Erweiterungsverhandlungen gehabt haben. Denn die tschechische Position zu
diesen Fragen war seit geraumer Zeit bekannt, ebenso wie die der
Vertriebenenverbände: während auf tschechischer Seite die generelle
Legitimität und Legalität der Enteignung und Ausweisung der deutschen
Minderheit aufgrund ihrer mehrheitlich illoyalen Haltung gegenüber der
tschechoslowakischen Demokratie betont sowie auf den kausalen Zusammenhang
zur vorangegangenen NS-Volkstums- und Vernichtungspolitik hingewiesen wird,
betonen die Vertriebenenverbände – zumeist unter weitgehender oder
kompletter Ausblendung der nationalsozialistischen Vorgeschichte – den
menschenrechtswidrigen Charakter von Vertreibungen und Bevölkerungstransfers
im allgemeinen und weisen auf die Gewalttaten und Exzesse hin, zu denen es
während Flucht und Vertreibung gekommen ist.
Da durch die EU-Osterweiterung jedoch die tschechische
Rechtsordnung in den europäischen Kontext integriert werden wird, waren die
Äußerungen Zemans ein willkommener Anlass für die Vertriebenenverbände in
Deutschland und Österreich, um die tschechische Position anzugreifen und zu
versuchen, mit der erwünschten Abschaffung der Beneš-Dekrete auch den
missliebigen tschechischen Hinweis auf Ursachen und Kontexte von Flucht und
Vertreibung der Deutschen aus dem europäischen Gedächtnis zu streichen. Denn
so lange mit den Beneš-Dekreten (und mit dem Potsdamer Abkommen) rechtliche
Grundlagen existieren, die auf den ursächlichen Zusammenhang von
NS-Volkstumspolitik, Massenvernichtung der europäischen Juden und der
späteren Flucht und Vertreibung der Deutschen aus dem Osten hinweisen, so
lange wird auch die von Vertriebenenseite gewünschte Interpretation der
Geschichte keine Chance haben, in der das Opfer-Täter-Verhältnis zugunsten
der Deutschen umgedreht wäre (vgl. Salzborn 2003: 17ff.).
Die Rechnung schien zumindest in Deutschland und Österreich
zunächst aufzugehen. Der innenpolitische Druck auf Bundeskanzler Gerhard
Schröder war im Vorfeld der Bundestagswahl so groß, dass er einen fest
geplanten Besuch der Tschechischen Republik verschob. Die Beneš-Dekrete
avancierten in Österreich sogar zu einem Top-Thema im Wahlkampf zur
vorgezogenen Nationalratswahl. Und obgleich es der bundesdeutschen Regierung
relativ geschickt gelang, sich einer deutlichen politischen Stellungnahme
zum Thema zu enthalten, um dem Unionskanzlerkandidaten Edmund Stoiber nicht
Munition für seinen Wahlkampf zu liefern, waren doch sowohl in
überregionalen wie regionalen Tageszeitungen über Monate hinweg in steter
Regelmäßigkeit Beiträge mit negativem Tenor zu den Beneš-Dekreten zu lesen.
Erstaunlicherweise kam diese mediale Parteinahme zugunsten der
Vertriebenenpositionen jedoch weitgehend ohne Fakten aus, d.h. es wurden
zwar die Vorwürfe der Vertriebenenverbände in epischer Breite reproduziert,
jedoch zumeist ohne hinreichende historische Fundierung: Ebenso selten, wie
Historiker/innen in der Debatte überhaupt zu Wort kamen, fand eine
Auseinandersetzung mit den realen Inhalten der Dekrete statt; der
gegen Zeman geäußerte Verdacht der Menschenrechtsverletzung und das von
Vertriebenenseite geschürte Ressentiment genügten offenbar für eine
emotionsgeladene Vorverurteilung.
Die Dekrete, konkurrierende Rechtspositionen und eine
”Gutachtenschlacht”
Die Dekrete müssten deshalb aufgehoben bzw. abgeschafft
werden, so die zentrale Argumentation von konservativer Seite, weil sie die
Ausweisung und Enteignung der deutschen Minderheit aus der Tschechoslowakei
infolge von Nationalsozialismus und Zweitem Weltkrieg reglementiert hätten.
Richtig daran ist, dass sich unter den Dekreten, die Edvard Beneš in
Vereinbarung mit der tschechoslowakischen Regierung zunächst im Londoner
Exil, später dann auf dem Gebiet der wieder befreiten Tschechoslowakei als
Staatspräsident im Zeitraum von Juli 1940 bis Oktober 1945 erlassen hat,
auch solche finden, die den Umgang mit der deutschen Minderheit zum
Gegenstand haben.
In einem Memorandum hatte die tschechoslowakische
Exilregierung Ende 1944 gegenüber den Alliierten auf die Notwendigkeit der
Aussiedlung der deutschen Minderheit aus der Tschechoslowakei hingewiesen
und sie damit begründet, dass diese mit allen Mitteln aktiv daran gearbeitet
hätte, die Tschechoslowakei zu zerstören und dass sie überdies auch eine
Gefahr für den künftigen Frieden in Europa darstellen würde (vgl. Král 1964:
538ff.). Die Alliierten stimmten dieser Auffassung grundsätzlich zu und bei
der Potsdamer Konferenz wurde ebenfalls Einigkeit in dieser Frage erzielt,
wobei schließlich das Potsdamer Abkommen die Umsiedlung der in Polen, der
Tschechoslowakei und Ungarn noch verbliebenen Deutschen völkerrechtlich
verbindlich festlegte.
Die vor diesem Hintergrund für die deutsche Minderheit
relevanten tschechoslowakischen Verfassungsdekrete beinhalteten unter
anderem Regelungen über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher
Rechtsgeschäfte aus der NS-Zeit sowie die “nationale Verwaltung der
Vermögenswerte” (Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945), die Bestrafung der
nazistischen Verbrecher (Dekret Nr. 16 vom 19. Juni 1945), die Konfiskation
und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen (Dekret Nr.
12 vom 21. Juni 1945) sowie die Konfiskation des “feindlichen Vermögens”
(Dekret Nr. 108 vom 25. Oktober 1945) und die Regelung der
tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft (Dekret Nr. 33 vom 2. August 1945).
Letzteres erkannte den Deutschen die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft
ab, wobei Personen, die für die Befreiung der Tschechoslowakei gekämpft oder
anderweitig antifaschistische Arbeit geleistet hatten, hiervon explizit
ausgenommen wurden. Der Linzer Historiker Hans Hautmann hat in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der gegen die Dekrete immer wieder
erhobene Vorwurf einer Kollektivschuldthese auch im Lichte der Tatsache
zurecht gerückt werden müsse, dass rund 500.000 Deutsche die
Tschechoslowakei tatsächlich nicht verlassen mussten, was rund 15 Prozent
der Sudetendeutschen entsprach. Auch wenn es, so Hautmann, absurd wäre
anzunehmen, hierbei habe es sich ausnahmslos um antifaschistische
Widerstandskämpfer/innen gehandelt, waren diese Menschen offenbar
diejenigen, die sich der Forderung, ihre Unschuld glaubwürdig nachzuweisen,
tatsächlich stellten – im Gegensatz zu den übrigen 85 Prozent, die dies
nicht taten oder tun konnten, sei es, weil sie zu den rund 750.000 Menschen
gehörten, die bereits von Mai bis August 1945 von “wilden Vertreibungen”
betroffen waren oder sei es, weil ihnen die “Aussichtlosigkeit eines
Beweises der Nichtverstrickung in die Untaten des NS-Regimes oder des
Profitierens unter seiner Herrschaft bewusst war.” (Hautmann 2002: 103f.)
Die rechtliche Fixierung der Ausweisung selbst war dabei jedoch dem
Potsdamer Abkommen vorbehalten geblieben – eine entsprechende Passsage
findet sich weder in den Präsidialdekreten noch in irgendeinem anderen
tschechoslowakischen Gesetz.
Der eigentliche politische und historische Kern der
tschechoslowakischen Verfassungsdekrete war jedoch ohnehin ein gänzlich
anderer, da sich nur ein geringer Teil der insgesamt 143 Dekrete überhaupt
unmittelbar auf die Angehörigen der deutschen Minderheit bezieht: “Ziel der
Dekretalgesetzgebung war zunächst die Behauptung der Kontinuität der
tschechoslowakischen Staatlichkeit über das Münchner Abkommen und die
Zerschlagung der Tschechoslowakei hinaus: nichtig wurde – in den Worten von
Beneš – alles, was ‚uns durch Drohung, Terror und Gewalt aufgezwungen
wurde‘.” (Schwarz 2001) Die Pläne von Beneš waren somit, wie der Bremer
Osteuropahistoriker Jan Pauer betont, primär vom Erhalt der staatlichen
Kontinuität und von der Sicherung der Zukunft getragen (vgl. Pauer 2002).
Sämtliche vom Staatspräsidenten erlassenen Dekrete wurden ein halbes Jahr,
nachdem die Provisorische Nationalversammlung der Tschechoslowakei im
Oktober 1945 zusammengetreten war, von dieser für gesetzeswirksam erklärt.
Die heutige tschechische Rechtsauffassung zu der Kriegs- und
Nachkriegsgesetzgebung geht davon aus, dass die Dekrete verfassungskonform
erlassen sowie ratifiziert worden sind und deshalb einen gültiger
Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung darstellen – allerdings ohne in
der Gegenwart noch rechtliche Wirksamkeit zu entfalten, da sie als durch
Zeitablauf erledigt angesehen werden (“totes Recht”). Nach Auffassung der
Tschechischen Republik gelten die Dekrete als politisch bzw. historisch
legitim und rechtlich legal, wobei dies nicht immer für die Praxis gegolten
habe, in der man sich auf diese Dekrete berufen habe (vgl. Salzborn 2001:
787f.).
Im Gegensatz zu der in hohem Maße unsachlich geführten
Debatte in der deutschen und österreichischen Öffentlichkeit nahmen die
europäischen Institutionen ihre politische Verantwortung wahr und gaben eine
Untersuchung zur Vereinbarkeit der Beneš-Dekrete mit dem acquis
communautaire (“gemeinschaftlicher Besitzstand” – der Gesamtbestand an
Rechten und Pflichten, der für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist) in
Auftrag. In dem offiziellen Gutachten des Europäischen Parlaments gelangten
die international renommierten Völkerrechtler Jochen Frowein, Ulf Bernitz
und Lord Christopher Kingsland zu dem Schluss, dass die Dekrete nicht im
Widerspruch zur Rechtsordnung der EU stünden, folglich nicht aufgehoben
werden müssten und somit auch kein Hindernis für den tschechischen
EU-Beitritt darstellten. Allerdings sollte die Tschechische Republik einige
Folgen des so genannten Straffreiheitsgesetzes vom 8. Mai 1946 öffentlich
bedauern, nach dem Handlungen zum Zweck der Befreiung der Tschechoslowakei
im Zeitraum vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 auch dann nicht
als widerrechtlich anzusehen waren, wenn sie sonst nach den geltenden
Vorschriften strafbar gewesen wären (vgl. Frowein et al. 2002). Zu einem
identischen Ergebnis gelangte auch das Gutachten der Europäischen
Kommission, das ebenfalls feststellte, dass sich aus der Sicht des acquis
communautaire in Bezug auf die Beneš-Dekrete keine Hindernisse für den
Beitritt der Tschechischen Republik ergeben würden (vgl. European Commission
2002).
Infolge des Gutachtens des Europäischen Parlaments legte
auch die Sudetendeutsche Landsmannschaft ein von Dieter Blumenwitz
verfasstes Gutachten vor und die (die Vertriebenenpositionen weitgehend
teilende) Bayerische Staatskanzlei eines von Martin Nettesheim und eines von
Rudolf Dolzer (vgl. Blumenwitz 2002; Dolzer 2002; Nettesheim 2002). Mit
diesen – freilich komplett im Widerspruch zu der tschechischen und der
europäischen Rechtsauffassung stehenden Gutachten – sollte der Eindruck
erweckt werden, es gebe inhaltlich konkurrierende Positionen, die auch
juristisch als gleichrangig anzusehen seien. Rechtlich waren und sind diese
“Gegengutachten” jedoch belanglos und ihre Veröffentlichung hatte primär das
Ziel der öffentlichen Verwirrung.
Denn diese “Gegengutachten” waren weder von einer der
Institutionen in Auftrag gegeben worden, die eine unmittelbare
Mitsprachekompetenz im Rahmen der EU-Osterweiterung hat, noch sind sie
nachträglich zu offiziellen Dokumenten geworden. Und auch wenn Dolzer,
Nettesheim und – mit einigen Abstrichen – auch Blumenwitz zu den in der
Bundesrepublik weithin anerkannten Völkerrechtlern zählen, repräsentieren
ihre Gutachten (neben ihrer subjektiven Rechtsinterpretation) lediglich
Meinungen derjenigen Institutionen bzw. Organisationen, die sie in Auftrag
gegeben und sich zu eigen gemacht haben. Da sie aber öffentlich ebenfalls
als Rechtsgutachten firmierten, konnte der Eindruck entstehen, sie hätten
eine vergleichbare Rechtsqualität wie die offiziellen Gutachten der EU.
Konsequenterweise spielten die in diesen “Gegengutachten” vertretenen
Positionen für die Formulierung der gemeinsamen europäischen Position in der
Frage der Beneš-Dekrete jedoch keine Rolle. Dass bis in die Gegenwart
nichtsdestotrotz immer wieder auch von diesen “Gegengutachten” die Rede ist,
soll die moralische Druckkulisse gegenüber der Tschechischen Republik
verstärken.
Geschichtspolitische Perspektiven
Seitdem feststeht, dass die Beneš-Dekrete kein Hindernis für
den tschechischen EU-Beitritt darstellen, wird von Vertriebenenseite
verstärkt die These lanciert, dass auf diese Weise menschenrechtsverachtende
Gesetze zum Bestandteil des europäischen Wertekanons werden würden. Hierbei
wird jedoch außer Acht gelassen, dass die heute in der EU gültigen
Menschenrechtsnormen erst einige Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs
erlassen wurden und somit weder rückwirkend Gültigkeit erlangen, noch
juristischer Maßstab für eine Politik sein können, die zeitlich vor diesen
Verträgen stattfand. Völkerrechtlich bindend war und ist hingegen das
Potsdamer Abkommen, in dessen Artikel XIII die Aussiedlung der deutschen
Restbevölkerung aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn verfügt wurde –
dass die realen gewalttätigen Übergriffe und Exzesse gegen Angehörige
der deutschen Minderheiten während Flucht, Vertreibung und Umsiedlung weder
politisch intendiert waren, noch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben
standen, steht dabei außer Zweifel.
Hinsichtlich der Menschenrechtsfrage gelangt auch der
Pariser Politologe und Historiker Jacques Rupnik zu einer eindeutigen
Einschätzung: “Es führt kein Weg vorbei an der Erkenntnis, dass ganz Europa
1945 die Menschenrechte missachtete, die erst in der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 festgeschrieben wurden. Muss
man daran erinnern, dass Europa darniederlag, verwüstet durch einen Krieg,
den der deutsche ‚Drang nach Osten‘ ausgelöst hatte, und dass es zuvörderst
Hitler-Deutschland war, das für den ‚Verlust der Ostgebiete‘ und das Leid
der nach der Niederlage Vertriebenen verantwortlich war?” (Rupnik 2002: 123)
Überdies sollte in Erinnerung gerufen werden, dass die
Menschenrechtskonventionen auf der Ebene des universellen wie des
partikulären (in Europa geltenden) Völkerrechts mit ihren genuin
individualrechtlichen Konzeptionen auch eine Reaktion auf die NS-Politik
waren, die mit ihrem völkisch-kollektiven Volksgruppenansatz auf die
völkische Destabilisierung fremder Nationalstaaten (bei Nutzung der dortigen
deutschen Minderheiten) gesetzt hatte – wie im Fall der Tschechoslowakei.
Die jetzt von Vertriebenenseite verfolgte Menschenrechtsrhetorik fußt jedoch
nach wie vor auf einer völkisch-kollektiven Grundlage und legt somit
Maßstäbe an die europäische Rechtsordnung an, die dieser in ihrer
gegenwärtigen Verfasstheit und Orientierung am Individuum als Rechtssubjekt
faktisch widersprechen.
Bei aller Kritik an der konservativen Polemik sollte dennoch
nicht vergessen werden, dass zwischen rechtlichen Vorgaben wie dem Potsdamer
Abkommen (in dem eine “ordnungsgemäße und humane” Durchführung der
Umsiedlung festgelegt worden war) oder den Beneš-Dekreten und der
gesellschaftlichen Praxis der Ausweisung der Deutschen oft eine deutliche
Differenz bestand: genauso wie zumindest grundsätzlich historische
Legitimität und rechtliche Legalität der Ausweisung festgestellt werden
können, sind auch die Gewalttaten, Übergriffe und Exzesse zu verurteilen,
die in jedem Einzelfall schreckliche Folgen hatten. Denn die “historische
Alternativlosigkeit der Umsiedlungen anzuerkennen”, so Jan Pauer treffend,
bedeutet keineswegs eine “Rechtfertigung der Kriegsverbrechen, die sie
begleiteten.” (Pauer 2002)
Die in diesem Kontext bestehende Notwendigkeit einer
kritischen Reflexion der Vergangenheit sieht man auch in der tschechische
Politik: Man hat nicht nur in der Deutsch-Tschechischen Erklärung von 1997
die Exzesse als “im Widerspruch zu elementaren humanitären Grundsätzen und
auch den damals geltenden rechtlichen Normen” bedauert, sondern kürzlich
mehrfach den Vorschlag geäußert, zu Unrecht enteigneten Angehörigen der
deutschen Minderheit eine symbolische Entschädigung zukommen zu lassen.
Diese Dialogbereitschaft steht jedoch nicht im Widerspruch zur allgemeinen
Zustimmung zu den Beneš-Dekreten: Während das Tschechische Parlament im
April 2002 die Dekrete einstimmig für unantastbar und unveränderbar
erklärte, halten je nach Meinungsumfrage zwischen 60 und 80 Prozent der
tschechischen Bürger/innen diese nach wie vor historisch für notwendig und
richtig.
Die von tschechischer Seite vielfach unternommenen Versuche,
einen auf aufklärerischen Werten basierenden Dialog mit den Sudetendeutschen
über die gemeinsame Vergangenheit zu beginnen, haben diese ebenso oft
ausgeschlagen. Und dies muss wohl, wie die Oldenburger Historiker/innen Eva
und Hans Henning Hahn herausgearbeitet haben, auf einem spezifischen
sudetendeutschen Modell des Erinnerns und Verdrängens beruhen, das die
eigene Schuld ”vergisst” – während die der anderen ins Unermessliche
potenziert werden soll (vgl. Hahnová/Hahn 2002). Dass eine solche die
Vergangenheit entkontextualisierende Interpretation nun nicht mehr ihre
Projektionsfläche in den Beneš-Dekreten finden kann, ist ein Verdienst der
EU. Den Dialog jenseits einer geschichtsrevisionistischen Position
fortzusetzen, bleibt jedoch Aufgabe der Zukunft: einer europäischen Zukunft,
die sich zumindest in dieser Frage einer kritischen Reflexion der
Vergangenheit zuzuwenden scheint.
http://www.salzborn.de/txt/pore0103.pdf
Vlast bez hranic. Zahranicnepolitické koncepty nemeckých
vysídleneckých svazu, in: Politologická revue (Zeitschrift der Tschechischen
Vereinigung für Politikwissenschaft CSPV), Heft 1/2003
Literatur
Blumenwitz, Dieter 2002: Entfalten die Beneš-Dekrete
und das Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 (Straffreiheitsgesetz) noch heute
eine diskriminierende Wirkung, die dem Völkerrecht und dem Recht der
Europäischen Union entgegensteht?, Würzburg
Dolzer,
Rudolf 2002: Die Vertreibung der Sudetendeutschen
1945-1946 und die Beneš-Dekrete im Lichte des Völkerrechts, Bonn
European Commission
2002: The Czechoslovak Presidential Decrees in den light of the acquis
communautaire. Summary findings of the Commission services, Brüssel
Frowein, Jochen
et al. 2002: Legal Opinion on the Beneš-Decrees and the accession of
the Czech Republic to the European Union, Luxembourg
Gemeinsame deutsch-tschechische Historikerkommission
1996: Konfliktgemeinschaft, Katastrophe, Entspannung. Skizze einer Darstellung
der deutsch-tschechischen Geschichte seit dem 19. Jahrhundert, München
Hahnová, Eva/Hahn, Hans Henning
2002: Sudetonemecká vzpomínání a zapomínání, Praha
Hautmann,
Hans 2002: Über einige Hintergründe der
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Die Mühen der Erinnerung. Nachhaltiges Lernen durch Aufarbeiten der “dunklen
Vergangenheit”, Bd. 2, Wien, S. 87-108
Král, Václav (Hg.) 1964: Die
Deutschen in der Tschechoslowakei 1933-1947, Praha
Nettesheim, Martin 2002: Der EU-Beitritt
Tschechiens: Die Beneš-Dekrete als Beitrittshindernis? Rechtsgutachten
erstattet im Auftrag der Staatskanzlei des Freistaats Bayern, Tübingen
Pauer,
Jan 2002: Das geringere Leid. Zur Umsiedlung der
Sudetendeutschen gab es keine Alternative; in: Süddeutsche Zeitung v.
5. Juni
Rupnik,
Jacques 2002: Das andere Mitteleuropa. Die neuen
Populismen und die Politik mit der Vergangenheit; in: Transit.
Europäische Revue, H. 23, S. 117-127
Salzborn,
Samuel 2001: Feindbild Beneš; in: Blätter für
deutsche und internationale Politik, H. 7, S. 786-789
Salzborn,
Samuel 2003: Opfer, Tabu, Kollektivschuld. Über
Motive deutscher Obsession; in: Michael Klundt et al.: Erinnern,
verdrängen, vergessen. Geschichtspolitische Wege ins 21. Jahrhundert,
Giessen, S. 17-41
Schwarz,
Karl-Peter 2001: Mit der Vertreibung vollendet;
in:
Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 1. Juni
Zeman,
Miloš 2002: ”Populistischer Pro-Nazi-Politiker”,
Interview in: profil v. 21. Januar, S. 22-25
Der Beitrag erschien zuerst in: vorgänge. Zeitschrift für
Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 2/2003. Weitere
Informationen zum Thema unter
http://www.salzborn.de.
Zahranicnepolitické koncepty
nemeckých vysídleneckých svazu:
Vlast bez hranic
Z hlediska sociálních ved se lze podivovat nad
tím, že zájmové svazy, které byly založeny v reakci na událost, která
probehla pred více jak padesáti lety, mají stále ješte spolecenskou a
politickou relevanci...
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